Umstellungsphase zur Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wird verlängert

Arbeitgeber rufen ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ab 2023 digital ab

Am 18. Februar 2022 hat der Deutsche Bundestag mit dem „Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen“ auch die Pilotphase für das verpflichtende Arbeitgeberabrufverfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) – um sechs Monate – bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Mit dem Gesetz wurden die Fristen in den §§ 109 und 125 SGB IV sowie das Inkrafttreten des neuen § 5 Abs. 1a EFZG entsprechend angepasst.

In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: „[…] Bedingt durch die Auswirkungen der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie hat sich die Einführung der elektronischen Übertragung der Daten zur Arbeitsunfähigkeit von den Ärzten an die Krankenkassen erheblich verzögert, so dass zum bisher vorgesehenen Endzeitpunkt der Pilotphase am 1. Juli 2022 nicht bei allen Vertragsärzten die technischen Voraussetzungen für die Datenübertragung an die Krankenkassen gegeben sind. Um sicherzustellen, dass das Abrufverfahren durch die Arbeitgeber, das auf die Meldungen durch die Ärzte an die Krankenkassen angewiesen ist, reibungslos erprobt werden kann, ohne dass technische Probleme ggf. arbeitsrechtlich negative Auswirkungen für die Arbeitnehmer haben, soll die Pilotphase für das elektronische Abrufverfahren der Arbeitsunfähigkeitsdaten deshalb um sechs Monate bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden. […]“

Diese von der Arbeitgeberseite geforderte Verschiebung ist sinnvoll, weil die eigentlich seit dem 01. Oktober 2021 bestehende gesetzliche Verpflichtung der Übermittlung der eAU von den Arztpraxen an die Krankenkassen in der Tat nicht im erforderlichen Maße umgesetzt wurde. Nach einer Umfrage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) bei über 5.300 Praxen im Januar 2022 wurde deutlich, dass nur ein kleiner Teil die eAU bereits digital versenden kann (Quelle KBV: https://www.kbv.de/html/56752.php).

Die Verschiebung muss genutzt werden, um bis zur Jahresmitte die Anbindung der Kassenärztinnen und Kassenärzte drastisch zu erhöhen, damit Arbeitgeber und deren Dienstleister den Abruf bei den Krankenkassen sinnvoll erproben können. Denn das neue Verfahren ist für Arbeitgeber mit erheblichem Umstellungsaufwand verbunden, der bewältigt werden muss, damit der endgültige Start des Verfahrens zum 01. Januar 2023 gelingen kann.

Fragen und Antworten zur eAU sowie hilfreiche Links finden sich in einem entsprechenden Dokument der Bundesvereinigung der deuten Arbeitgeberverbände (BDA) unter folgendem Link: https://arbeitgeber.de/themen/sozialpolitik-und-soziale-sicherung/beitrags-und-melderecht/.

Die Digitalisierung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird schon seit vielen Jahren von verschiedenen Fachgremien der AWV begleitet. Aktuell setzt sich die Projektgruppe 2.18.6 „Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ im AWV-Fachausschuss 2 „Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung“ für eine praxisgerechte Umsetzung des Verfahrens ein, damit dies bei den Beteiligten möglichst reibungslos funktionieren wird. In der Projektgruppe engagieren sich Vertreterinnen und Vertreter aus Unternehmen, Krankenkassen (sowie deren jeweiligen Softwarehersteller) und Verbände (u. a. GKV-Spitzenverband, BDA, ZdH und die Bundessteuerberaterkammer).

AWV-Ansprechpartner zum Thema eAU: Volker Will, Fachreferent, will@awv-net.de

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