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Steueränderungsgesetz 2025: Wichtige Neuerungen für den gemeinnützigen Bereich

vonDr. Jörg Alvermann | STRECK MACK SCHWEDHELM

Adobe Stock / ipopba

Das geplante Steueränderungsgesetz 2025 bringt für den gemeinnützigen Bereich einige praxisrelevante Neuerungen mit sich. Mit den folgenden Regelungen soll das ehrenamtliche Engagement in Deutschland ab dem 1. Januar 2026 gefördert werden.

E-Sport soll gemeinnützig werden

Bereits mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Wohngemeinnützigkeit als neuer gemeinnütziger Zweck in die Abgabenordnung aufgenommen. Mit dem jetzt vorliegenden Entwurf zum Steueränderungsgesetz 2025 soll nun der E-Sport in den Katalog der gemeinnützigen Zwecke aufgenommen werden (vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO n.F.). Nach vielen Diskussionen ist dies ein bemerkenswerter Schritt – erstmals liegt ein konkreter Entwurf vor, der sich gemeinnützigkeitsrechtlich als minimalinvasiv mit maximalen Auswirkungen bezeichnen lässt. Allerdings bleibt offen, was im Detail unter E-Sport zu verstehen ist. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2025 zum Regierungsentwurf hierzu eine präzisere Definition und klare Kriterien eingefordert. Die Bundesregierung teilte diese Einschätzung in ihrer Gegenäußerung vom 29. Oktober 2025 und möchte dies weiter prüfen. 

Geplante Entlastungen für kleinere Organisationen

Die Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb soll von 45.000 auf 50.000 Euro steigen. Zudem ist vorgesehen, auf die Sphärentrennung zwischen dem gemeinnützigen Zweckbetrieb und dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu verzichten, wenn die gesamten Einnahmen im wirtschaftlichen Bereich diese Grenze nicht überschreiten (vgl. § 63 Abs. 3 AO n.F.). Das soll kleinere Organisationen entlasten – in der Praxis dürfte die Regelung aber nur begrenzt hilfreich sein, da im Verlustfall weiterhin eine Abgrenzung erforderlich ist und sie auch keine umsatzsteuerliche Wirkung entfaltet. Der Bundesrat sieht diese Regelung in seiner Stellungnahme ebenfalls eher skeptisch. Die Bundesregierung teilt diese Bedenken in ihrer entsprechenden Gegenäußerung jedoch nicht und möchte an dem geplanten punktuellen Verzicht der Sphärenaufteilung grundsätzlich festhalten. 

Erfreulich sind die geplanten Anhebungen der Übungsleiterpauschale auf 3.300 Euro und der Ehrenamtspauschale auf 960 Euro jährlich (vgl. § 3 Nr. 26, 26a EStG n.F.). Ergänzend hierzu ist auch eine Anpassung des zivilrechtlichen Haftungsprivilegs (vgl.§§ 31a, 31b BGB n.F.) auf 3.300 Euro vorgesehen.

Photovoltaik soll unschädlich werden

Besonders praxisrelevant ist die geplante Aufnahme von Photovoltaikanlagen in den Katalog der steuerlich unschädlichen Betätigungen (vgl. § 58 Nr. 11 AO n.F.). Künftig würde der Betrieb solcher Anlagen unabhängig vom Satzungszweck als gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich gelten – eine Regelung, die Rechtssicherheit für viele Einrichtungen schafft.

Zeitnahe Mittelverwendung: Mehr Flexibilität

Die Freigrenze für die Befreiung von der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung soll deutlich von 45.000 auf 100.000 Euro angehoben werden (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO n.F.). Diese Lockerung wird teilweise kritisiert: Es gibt Bedenken, dass Organisationen Mittel länger ansammeln (thesaurieren) könnten, anstatt sie zeitnah für die gemeinnützigen Zwecke einzusetzen. Die Anpassung erscheint jedoch sachgerecht: Der hohe Aufwand für eine detaillierte Mittelverwendungsrechnung steht oft in keinem Verhältnis zum Nutzen. Die betragsmäßige Anpassung der Freigrenze sorgt für deutlich mehr Flexibilität bei der Mittelverwendung und für einen echten Bürokratieabbau.

Weitere Vorschläge des Bundesrats

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf ergänzend vorgeschlagen, zum einen nach der Angabe „Studentenhilfe“ in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO klarstellend die Angabe „sowie der berufsbezogenen Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließlich der dazugehörigen Prüfungen“ einzufügen. Zum anderen wurde vorgeschlagen, die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis von 300 auf 400 Euro anzuheben (vgl. § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV). Die Bundesregierung lehnt in ihrer Gegenäußerung diese Änderungsvorschläge des Bundesrats hingegen ab. Die Betragsgrenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis soll jedoch in einem späteren Verordnungsverfahren aufgegriffen werden.

Ausblick

Die Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag ist für den 5. Dezember 2025, die Zustimmung des Bundesrats für den 19. Dezember 2025 vorgesehen. Es bleibt abzuwarten, welche Änderungen bis dahin noch Eingang in den Gesetzesentwurf finden – deutlich ist jedoch schon jetzt: Das Steueränderungsgesetz 2025 setzt wichtige Impulse für das Gemeinnützigkeitsrecht.


Der Autor hat das Thema im Rahmen einer Sitzung des AWV-Arbeitskreises 1.6 „Bürokratieentlastung und Digitalisierung des Dritten Sektors und des bürgerschaftlichen Engagements” am 27.10.2025 vorgestellt. Er ist Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Steuerrecht und Sportrecht und leitet den Arbeitskreis gemeinsam mit Larissa Probst.

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