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BMF-Entwurf eines zweiten Anwendungsschreibens zur E-Rechnung: Stellungnahme der AWV-Projektgruppe „E-Invoicing-Meldesystem“

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Seit Jahresbeginn 2025 sind inländische Unternehmen – dem Wachstumschancengesetz und entsprechenden Regelanpassungen des Umsatzsteuergesetz (§14 UStG) folgend – dazu verpflichtet, bei der gegenseitigen Rechnungstellung (B2B) elektronische Rechnungen zu verwenden.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 26. Juni 2025 den Entwurf für ein zweites BMF-Schreiben zur E-Rechnung: „Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025; Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses“ veröffentlicht. Mit diesem Entwurf wird in erster Linie der Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) der aktuellen Rechtslage angepasst. Neben Änderungen des UStAE enthält der Entwurf auch einige Anpassungen und Ergänzungen zu den Regelungen des ersten BMF-Schreibens zur E-Rechnung vom 15. Oktober 2024.

Die interdisziplinäre Projektgruppe „E-Invoicing-Meldesystem“ der AWV-Fachausschüsse „Rechnungslegung und Steuern“ sowie „Handel und elektronische Kommunikation“ hat zum Entwurf eines zweiten BMF-Schreibens zur E-Rechnung Stellung genommen. – Im Zentrum der Stellungnahme stehen Anregungen zur Abgrenzung von inhaltlichen Fehlern und Formatfehlern sowie zum Mindestumfang von Leistungsbeschreibungen. Darüber hinaus wurde auch ein Bedarf für Klarstellungen betreffend hybride Rechnungsformate (Zulässigkeit von Verlinkungen innerhalb von PDF-Containern) adressiert

→ Die Stellungnahme der Projektgruppe finden Sie hier.

Die Veröffentlichung des endgültigen Schreibens ist noch in diesem Jahr vorgesehen.

→ Weitere Informationen zur interdisziplinären Projektgruppe „E-Invoicing-Meldesystem“

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