Stundensätze des Auslands­verfahrens

Für die Bewertung der in den Passstellen der Auslandsvertretungen erbrachten Leistungen finden die besonderen pauschalen Stundensätze des Auswärtigen Amtes gemäß Anlage 2 der AABGebV Anwendung. Die besonderen pauschalen Stundensätze(7) sind dabei in einer Weise aufgebaut, dass die Laufbahngruppe bzw. die vergleichbaren Gruppierungen der Tarifbeschäftigten sowie die Stundensätze der lokal Beschäftigten des Auswärtigen Dienstes differenziert nach Zonenstufe(8) genau abzulesen sind. Das Auswärtige Amt ordnet sämtliche Dienstposten im Ausland einer der insgesamt 20 Zonenstufen zu, in denen die Stundensätze für das eigene entsandte Personal aufgrund der Dienstortbewertungen mit wachsender Zonenstufe steigen. In die Dienstortbewertung fließen dabei Aspekte wie beispielsweise Kaufkraftausgleich, Infrastruktur im Einsatzland oder eine eventuelle lokale Gefahrenlage ein. Bei den pauschalen Stundensätzen der lokal Beschäftigten ist zumeist ein gegenläufiger Effekt zu beobachten. Das bedeutet, dass während die Löhne des AA-Personals wegen schlechter infrastruktureller Gegebenheiten wie ärztliche Versorgung, Wasser- oder Luftqualität oder einer echten permanenten Gefahrenlage, um nur einige der Einflussfaktoren zu nennen, in bestimmten Ländern oder Regionen steigen, sinken die vor Ort üblichen Lohnstrukturen in diesen Ländern in aller Regel ab. Neben den Personaleinzelkosten beinhalten die Stundensätze aber auch die relevanten Positionen für Sacheinzelkosten und den Gemeinkostenzuschlag. Um Porto­kosten im Einzelfall über Auslagen abrechenbar zu machen, wurde diese Kostenposition aus der Pauschale für Sachkosten herausgehalten. Im Weiteren wurden zur Monetarisierung der durchschnittlichen Zeitaufwände gewichtete Stundensätze berechnet. Als Basis für das Gewichtungsverfahren diente die Anzahl der Auslandsvertretungen in den einzelnen Zonenstufen.

Bestimmung des Verwaltungsaufwands für die Passbeantragung im Ausland als Grundlage zur Bestimmung der Auslandszuschläge

Zur Bestimmung des Verwaltungsaufwands wurden die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten für die verschiedenen Passarten mit den entsprechenden Stundensätzen multipliziert und damit monetarisiert. Auf diese Weise ließ sich der Wert der im Ausland erbrachten individuell zurechenbaren Leistung berechnen. Durch eine einfache Subtraktion der Inlandsgebühr von den im Ausland anfallenden Kosten ergibt sich als Differenz der Betrag, der entsprechend der jeweiligen Passart über den Auslandszuschlag durch die Antragstellenden zu übernehmen ist. Die durch den Gesetzgeber intendierte Gebührenermäßigung für Antragstellende unter 24 Jahre wurde für Vorgänge von Personen dieser Altersgruppe im Ausland proportional übertragen. Zudem wurden die Teilergebnisse für den vorläufigen Reisepass und den Reiseausweis als Passersatz zusammengefasst, da die Passverordnung an diesen Stellen nur jeweils einen Betrag vorsieht.

Bestimmung der Höhe der Auslandszuschläge

Zur Bestimmung der Auslandszuschläge wurde abschließend vom Verwaltungsaufwand im Ausland der Verwaltungsaufwand im Inland abgezogen. Der Verwaltungsaufwand im Inland wurde im Rahmen einer zeitlich vorgelagerten separaten Erhebung bestimmt(9). Die Herstellungskosten der Bundesdruckerei wurden als durchlaufender Posten behandelt, der gleichermaßen im In- und Ausland anfällt und daher bei der Berechnung der Auslandszuschläge rechnerisch unberücksichtigt bleibt. Die zentralen Ergebnisse (s. Tab. 3) sind in Form des Auslandzuschlages direkt ins Gesetzgebungsverfahren eingeflossen und werden 2024 ihre Wirkung entfalten.

Dokument
Verwaltungsaufwand Ausland in Euro

Verwaltungsaufwand Inland in Euro

Auslandszuschlag gerundet

Biometrischer Reisepass

58,11

26,58

31,00

Vorläufiger Reisepass und Reiseausweis als Passersatz

59,45

14,91

44,00

Personalausweis 57,66 26,58 41,00


Tab. 3: Bestimmung der Auslandszuschläge
  
                    
Durch die Orientierung am Kos­ten­­deckungsprinzip fließen dem Bundeshaushalt aufgrund der gesetz­lichen Änderungen der Aus­landszuschläge zusätzlich Ge­büh­renmehreinnahmen in Höhe von ca. 4 Mio. Euro jährlich zu. Neben dem Fachwissen im Pass- und Ausweisrecht und der Expertise, welche der Arbeitsbereich im In- und Ausland gewinnen konnte, ist die Zusammenarbeit mit dem Auswärtigen Amt ein weiteres Beispiel dafür, wie das Dienstleistungszentrum der Bundesregierung für bessere Rechtssetzung mit eigenen empirischen Arbeiten unmittelbar Impulse in weite Bereiche der Gesetzgebung hinein liefern kann.    


7 Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz (Website): Besondere pauschale Stundensätze des Auswärtigen Amts nach Anlage 2 AGebV in der ab 18. Februar 2021 gültigen Fassung (einschließlich Sacheinzelkosten und Gemeinkostenzuschlag).
8 Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz (Website): Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen.
9 Die Bundesregierung (Hg.): Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer sowie weiterer Vorschriften, 2023, S. 61.

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