Aktuelle Hinweise der Bundes­agentur für Arbeit zum BEA-Verfahren

Die Harmonisierung von Verdienstbescheinigungen ist seit Jahrzehnten die Kernaufgabe des AWV-Arbeitskreises 2.18 „Vereinheitlichung der Bescheinigungen in der Lohn- und Gehaltsabrechnung“. Davon ausgehend und mit wachsender Intensität wird die Implementierung des elektronischen Datenaustauschs unterstützt, um papierbasierte Bescheinigungen zu ersetzen. Paradebeispiel ist hier das sogenannte BEA-Verfahren („Bescheinigungen elektronisch annehmen“) der Arbeitsverwaltung, mit dem insbesondere die erforderlichen Daten zur Berechnung des Arbeitslosengeldes für den Beschäftigten von den Arbeitgebern an die BA (Bundesagentur für Arbeit) übermittelt werden. Die elektronische Übermittlung der Arbeitsbescheinigung mit BEA ist für Versicherungsverhältnisse, die nach dem 31.12.2022 enden, verpflichtend.

Gemäß der gesetzlichen Vorgabe dürfen die erforderlichen Daten von den Arbeitgebern nur auf Verlangen der betreffenden Person oder der BA übermittelt werden. Von diesem Grundsatz wird in der Praxis erheblich abgewichen mit der Folge, dass die Arbeitsverwaltung mit nicht benötigten Bescheinigungsdaten überschwemmt wird. Die Gründe hierfür reichen vom softwarebedingtem automatisierten Auslösen einer Arbeitsbescheinigung bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bis hin zu entsprechenden Checklisten in der Personalabteilung, dass das immer zu tun sei. Weil dies zu vermeidbaren Mehraufwänden führt und zudem aus Gründen des Datenschutzes bedenklich ist, weist die Arbeitsverwaltung in einer aktuellen Pressemitteilung auf das Problem hin, um eine Änderung dieser Praxis zu erreichen.

Das Muster der Pressemitteilung steht hier zum Download bereit.

Weitere Informationen zu BEA: www.arbeitsagentur.de/BEA 

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