Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz: Änderungen bei der Berechnung

Unterliegt ein Arbeitnehmer nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) einem Tätigkeitsverbot durch eine behördlich angeordnete Quarantäne, erhält er grundsätzlich eine Entschädigung für den Verdienstausfall (§ 56 Abs.1 IfSG). Gleiches gilt nach § 56 Abs.1a IfSG, wenn die berufliche Tätigkeit wegen der Schließung von Schulen oder Kindertagesstätten nicht ausgeübt werden kann.

Der Arbeitgeber muss diese Entschädigung berechnen und in Vorleistung für die zuständigen Behörden auszahlen. Erst im Anschluss kann er sich auf Antrag die ausgezahlten Beträge erstatten lassen.

Die konkrete Berechnung der Entschädigung war lange Zeit unklar und warf in der Praxis vielfältige Fragen auf. Nun sind mit dem „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen" (am 04.03.2021 vom Bundestag in der Fassung des Ausschusses für Gesundheit vom 03.03.2021 [BTDS 19/27291] verabschiedet, Zustimmung des Bundesrats erfolgte am 26.03.2021) vielfältige Änderungen des § 56 IfSG erfolgt:

  • § 56 Abs. 1 S. 2 neu: Anspruchsausweitung auf Personen, die sich nach
    – § 30 (Absonderung) i.V.m § 32 (VO-Ermächtigung) und
    – § 36 Abs. 8 Satz 1 (VO-Ermächtigung Einreise aus Risikogebiet)
    absondern oder abgesondert werden (auch bei vorsorglicher Absonderung vor Anordnung)
  • § 56 Abs. 1a wird
    – mit der Feststellung der epidemischen Lage verknüpft (Aufhebung der ursprünglichen Befristung zum 31. März 2021) und
    – Anspruch besteht auch, wenn Präsenzpflicht aufgehoben, Zugang eingeschränkt oder behördliche Empfehlung zum Absehen vom Besuch besteht (Gleichklang mit § 45 Abs. 2a SGB V in § 56a Abs. 1 Nr.1)
  • § 56 Abs. 2 S.2 ff.:
    – Ab 7. Woche Entschädigung in Höhe Verdienstausfall (nicht mehr in Höhe KG § 47 SGB V), aber maximal 2.016 € (bei Abs. 1a von Beginn an maximal 2.016 €)
    – Bezugsdauer bzw. 10-Wochenzeitraum (Alleinerziehende 20 Wochen) während eines laufenden Jahres, Jahreszeitraum beginnt mit erstmaliger Feststellung der epidemischen Lage (Corona: 28. März 2020).
  • § 56 Abs. 3 S. 1 bis 3
    – Ermittlung des Arbeitsentgelts analog EntgFG, Berechnung Verdienstausfall Nettoentgeltdifferenz analog  § 106 SGB III (KuG)
  • § 56 Abs. 5 S. 2: Arbeitgeber hat die Entschädigung nach Abs.1a ist für die gesamte Bezugsdauer (10 bzw. 20 Wochen pro epidemische Lage) auszuzahlen
  • § 56 Abs. 9 Satz 2: Tatbestand nach Abs. 1/Abs.1a unterbricht nicht den Bezug von Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld.
  • § 11 S.1: Antragsfrist (Ausschlussfrist) wird auf 2 Jahre verlängert.
  • § 11 S.2: Ermächtigung der Landesregierungen, dass Erstattungsanträge nach amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Datenfernübertragung übermittelt werden können.

Mit der Neufassung des § 56 Abs. 3 S. 1 bis 3 wurde ein Vereinfachungsvorschlag der Berechnung aufgegriffen, der schon im letzten Jahr nach Abstimmung der AWV mit der ArGe PERSER über die BDA eingebracht wurde.

Durch den Verweis auf das Entgeltfortzahlungsgesetz erfolgt die Ermittlung des Arbeitsentgelts als Ausgangsgröße für die Ermittlung der Entschädigung auf bekannten Regelungen, die in den systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen bereits seit Jahren hinterlegt sind. Dies gilt auch für den Verweis auf die Berechnung des Kurzarbeitergeldes, mit der für alle Verfahrensbeteiligten eine einfach nachvollziehbare Berechnung des Verdienstausfalls sichergestellt wird.

Die AWV organisiert einen Erfahrungsaustausch mit den zuständigen Bundesländern. Fragen zur Berechnung können gerne eingebracht werden. Für weitere Informationen steht Ihnen Volker Will, AWV-Fachreferent, unter will@awv-net.de gerne zur Verfügung.

Bild: AdobeStock, Zephyr_p, Text: Volker Will, AWV-Fachreferent, Eschborn