Erweiterung der Registerliste geplant

Die Registermodernisierung wird sich nicht auf die 51 in der Anlage zum IDNrG genannten Register beschränken. Als Grundlage für entsprechende Planungen soll das BVA eine Registerlandkarte bereitstellen. Dabei soll im Rahmen einer angestrebten Kooperation mit dem Statistischen Bundesamt, das seit Juli 2021 mit der Verwaltungsdaten-Informationsplattform (VIP) einen Überblick über die Datenbestände und -infrastruktur der Verwaltung bietet, eine gemeinsame Lösung erarbeitet werden.

Abruf der IDNr und der Basisdaten

Die nachfolgende Abbildung veranschaulicht den Abruf der IDNr und der übrigen Basisdaten über das IDA-Verfahren beim BZSt. Es wird insbesondere deutlich, dass die Basisdaten nicht beim BVA vorgehalten werden, sondern ausschließlich beim BZSt verbleiben. Das BVA erhält lediglich einen lesenden Zugriff, um die Daten beim BZSt abzurufen und an die berechtigten öffentlichen Stellen zu übermitteln. Für einen Abruf ist es notwendig, dass die registerführenden bzw. sonstigen berechtigten öffentlichen Stellen dem BVA mindestens den Familiennamen, den Wohnort, die Postleitzahl und das Geburtsdatum oder aber die IDNr und das Geburtsdatum übermitteln. Nach Überprüfung der Abrufvoraussetzungen im BVA wird das Abrufersuchen an das BZSt weitergeleitet und von dort wiederum über das BVA beantwortet. Die Datenabrufe müssen dabei zu datenschutzrechtlichen Zwecken protokolliert und zur Übermittlung an das Datenschutzcockpit vorgehalten werden. Die Erstbefüllung eines Registers mit der IDNr und den übrigen Basisdaten soll im Rahmen eines Massendatenabrufs erfolgen.

Beachtung des Datenschutzes

Dass der Datenschutz eine übergeordnete Rolle im Rahmen der Registermodernisierung spielt, lässt sich an verschiedenen Stellen aufzeigen. So ist schon die Wahl der SteuerID als zufällig generierte elfstellige Nummer ein sog. nichtsprechendes Kennzeichen, was bedeutet, dass sie aus sich heraus keine Rückschlüsse auf eine Person zulässt. Zudem unterliegt der Abruf der IDNr beim BZSt automatisierten Überprüfungen und daneben anlassbezogenen Kon­trollen und Stichprobenkontrollen beim und durch das Bundesverwaltungsamt. Die Kommunikation zwischen öffentlichen Stellen aus unterschiedlichen Verwaltungsbereichen unter Nutzung der Identifikationsnummer wird künftig über das sog. 4-Corner-Model abgewickelt. Das bedeutet, dass Intermediäre in die Kommunikation einbezogen werden, um die Zulässigkeit der Datenübermittlungen zu überprüfen. Ein dem Datenschutz und der Transparenz in besonderer Weise dienendes Instrument ist das mit der Umsetzung des RegMoG einhergehende Datenschutzcockpit. Dieses soll den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit geben, auf einfachem Wege nachzuvollziehen, welche öffentlichen Stellen Daten unter Nutzung der IDNr ausgetauscht haben. Dazu haben sich die öffentlichen Stellen an das Datenschutzcockpit anzuschließen und diesem bei Anforderung durch die Bürgerinnen und Bürger die Protokoll- und Inhaltsdaten der Datenübermittlungen, aber auch Bestandsdaten der Register, zur Anzeige zur Verfügung zu stellen. Das Gesetz sieht außerdem vor, dass der bzw. die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) das Bundesverwaltungsamt hinsichtlich der Datenverarbeitungen zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes sowie in der Folge zweimal im Zwei-Jahres-Rhythmus überprüfen soll. Die unberechtigte Verarbeitung der IDNr ist nach dem IDNrG unter Strafe gestellt.

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Grafik: Abruf der IDNr und der Basisdaten (Quelle: BVA)