Nach der technischen Erprobung mit einem der Register im Jahr 2022 soll IDA ab 2023 allen berechtigten registerführenden Stellen ermöglichen, die IDNr sowie die übrigen Basisdaten abzurufen, um diese in ihren Registern zu speichern bzw. mit ihren Daten abzugleichen. Das BVA wird dazu mit den entsprechenden öffentlichen Stellen Kontakt aufnehmen und mit diesen einzelne Anschlussprojekte nach einem Phasenmodell planen und durchführen. Dies gilt für die Fälle, in denen der Abruf der IDNr und der übrigen Basisdaten nicht über die Meldebehörden erfolgt. Das Gesetz sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor, wobei die Entscheidung, ob der Abruf über das BVA oder die Meldebehörden erfolgt, nach Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten im Rahmen der Roll-out-Planung zu treffen ist.

Pilotphase in den ersten fünf Jahren

Ebenso muss die Reihenfolge für den Anschluss der Register im Rahmen der Roll-out-Planung festgelegt werden. Hierfür soll die IDA-Anschlussfähigkeit durch die Nutzung einer Checkliste überprüft werden. Zusätzlich sollen für die Priorisierung die Erkenntnisse aus dem Beschluss des IT-Planungsrates zu den sog. Top-18-Registern hinzugezogen werden. Offenkundig können nicht alle Register zum selben Zeitpunkt angeschlossen werden und es werden auch nicht alle Register gleichzeitig anschlussfähig sein. Der Gesetzgeber hat die Verpflichtung zum Abruf der IDNr unter eine Frist gesetzt, nach der die registerführenden Stellen bis zum Ablauf des fünften auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden Jahres Zeit haben, die IDNr als zusätzliches Ordnungsmerkmal in ihre Register einzuführen. Dies hat für den Roll-out den erheblichen Vorteil, dass die Erkenntnisse aus der technischen Erprobung im kommenden Jahr und aus den Pilotierungen mit ersten Registern im weiteren Verlauf der Umsetzung des IDNrG genutzt werden können, um IDA weiterzuentwickeln und den Anschlussprozess fortlaufend zu optimieren. Zudem tritt das Gesetz erst dann in Kraft, wenn die technischen Voraussetzungen für den Betrieb nach dem IDNrG gegeben sind. Wann dies konkret der Fall sein wird, kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Spätestens zum Beginn der technischen Erprobung Mitte 2022 sollen die technischen Grundlagen jedoch geschaffen sein.

Der Umgang mit den Daten ist sicher und transparent

Neben der IDNr müssen auch die sonstigen Basisdaten, entsprechend der eigenen registerspezifischen rechtlichen Grundlagen, in das Register übernommen werden. Das Gesetz spricht dabei davon, dass die eigenen Daten durch die Daten des BZSt ersetzt und im Verhältnis zu diesen aktuell gehalten werden müssen.
Unter Gesichtspunkten der Qualitätssicherung besteht hier im Übrigen nicht die Gefahr, dass aktuelle Daten verloren gehen und durch unrichtige Daten ersetzt werden. Immer dann, wenn eine Behörde konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die Daten des BZSt inkorrekt oder unvollständig sind, können sie sich im Rahmen eines Qualitätssicherungsprozesses an das Bundesverwaltungsamt wenden.

Auch die registerführenden Stellen müssen Vorbereitungen treffen, um die IDNr und die Basisdaten abrufen zu können. So müssen sich die betroffenen Stellen nicht nur an IDA, sondern insbesondere auch an das sog. Datenschutzcockpit nach § 10 OZG anbinden, welches den Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen soll, nachzuvollziehen, welche öffentlichen Stellen welche Daten über sie ausgetauscht haben. Zudem ist ein entsprechendes Datenfeld zur Speicherung der IDNr hinzuzufügen und der eigene fachliche Nutzen zu planen. Wahrscheinlich müssen auch rechtliche Anpassungen angestoßen werden, um die IDNr in den einzelnen Fachprozessen nutzen zu können.

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