Stundensätze des Auswärtigen Amtes

Bevor jedoch auf Basis der Bearbeitungszeiten die Gebührenhöhe berechnet wurde, mussten zusätzlich die Stundensätze festgelegt werden. Die besonderen pauschalen Stundensätze des Auswärtigen Amtes waren dabei gemäß der Anlage 2 AGebV zu entwickeln, da sich nur auf diese Weise die Besonderheiten der Auslandsbesoldung adäquat und damit kostendeckend berücksichtigen ließen. Die Besonderheit dieser Stundensätze sind die aus dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) abgeleiteten Auslandszuschläge für den materiellen Mehraufwand sowie für allgemeine und dienstbezogene immaterielle Belastungen des Personals im Ausland. Durch die Auslandszuschläge geleitet, unterteilt das Auswärtige Amt die weltweit verteilten Dienstposten in 20 Auslandszonenstufen gemäß Anlage VI des Bundesbesoldungsgesetzes, in denen sich die Stundensätze für die Entsandten mit steigender Zone beinahe kontinuierlich erhöhen. Bei den pauschalen Stundensätzen der Lokalbeschäftigten, die dauerhaft an den AV zu ortsüblichen Bedingungen beschäftigt sind, ist ein gegenläufiger Effekt zu beobachten. Diese sinken mit ansteigender Zonenstufe. Ganz ähnlich verhält es sich bei der Bestimmung der Sacheinzelkosten und dem Gemeinkostenzuschlag für das Auswärtige Amt. Somit wurden auch hier einzelplanspezifische Berechnungen durchgeführt.

Auswertung: Durchschnittliche Bearbeitungszeiten und Bestimmung der Gebührenhöhe

Nach der Festlegung der Gebührenart und der Stundensätze berechnete das Statistische Bundesamt abschließend die konkrete Gebührenhöhe in einem dreistufigen Verfahren. In einem ersten Schritt wurden für jeden Gebührentatbestand die Zeitaufwände je Arbeitsschritt, getrennt nach Laufbahnzuordnung, addiert und durch die Gesamtzahl der Aufschreibungen dividiert. Diese durchschnittlichen Zeitaufwände auf der Ebene der Arbeitsschritte wurden dann, zunächst noch immer nach Laufbahnzuordnung getrennt, zu Ergebnissen des übergeordneten Prozessbausteins aufsummiert. In einem zweiten Schritt wurden aus den durchschnittlichen Zeitaufwänden je Prozessbaustein und Laufbahnzuordnung die Kosten ermittelt. Dazu wurden die jeweiligen durchschnittlichen Zeitaufwände je Prozessbaustein mit dem jeweiligen Stundensatz multipliziert. Im dritten und letzten Schritt wurde durch das Addieren der nach differenzierten durchschnittlichen Kosten je Prozessbaustein die Summe über alle Prozessbausteinkosten hinweg und damit die Gebührenhöhe bestimmt. Die Festgebühren wurden zum Teil zonenspezifisch bestimmt, um damit die Spanne der Stundensätze berücksichtigen zu können. In Abhängigkeit vom Beteiligungsgrad des entsandten Personals und der Ortskräfte konnten in Einzelfällen auch weltweit einheitliche Festgebühren für einige Gebührentatbestände bestimmt werden. Eine Rundung der Beträge wurde nicht vorgenommen, da in der Verwaltungspraxis oftmals eine Umrechnung in Fremdwährungen erfolgt. Um eine transparente Darstellung der Gebührenbestimmung zu gewährleisten, wurden Kalkulationsvermerke für jeden Gebühren­tat­bestand erstellt und in die Begründung der Verordnung aufge­nommen. Nach identischem Muster werden für gebührenfähige Leistungen, für die lediglich die Zeitgebühr als Gebührenart in Frage kommt, die Gebührensätze des Einzelfalls zukünftig durch Personal im Ausland selbst zu berechnen sein. Als Leitfaden wurde dazu in der Anlage 3 der AABGebV ein entsprechender Musterabrechnungsbogen bereitgestellt. Sind die in eine nach Zeitgebühr abzurechnende Leistung eingeflossenen Arbeitszeiten festgehalten, können über die ebenfalls im Verordnungstext mit der Anlage 2 veröffentlichten Stundensätze des Auswärtigen Amtes, zonenstufengenau die Gebührensätze berechnet werden.

Fazit: Ein Paradigmenwechsel in der Gebührenerhebung des Auswärtigen Amtes

Durch die Etablierung des zeitlichen Aufwands als zentrale Determinante der Gebührenhöhe und der Bereitstellung zonenspezifischer Stundensätze wurde in der Verordnung auf die Rahmen- und Wertgebühr verzichtet, was nicht weniger als einen Paradigmenwechsel in der Gebührenerhebung des Auswärtigen Amtes darstellt. Auf Basis von erhobenen Zeitwerten wurde eine transparentere und rechtssichere Kalkulation kostendeckender Festgebühren für die Beurkundungstatbestände einschließlich einer verfassungsrechtlichen Prüfung des geplanten Vorgehens vorgenommen. Durch die Abschaffung der Wertgebühren entfällt die Pflege und Anwendung der komplizierten Wertermittlungsvorschriften und für die Gebührenschuldner wechselseitig die Mitwirkungspflicht bei der Wertermittlung. Die Gebührenhöhe kann transparent aus der Verordnung abgelesen werden. Damit wird dem Ansatz der Bundesregierung zur besseren Rechtsetzung Rechnung getragen, der neben einer Verringerung des Erfüllungsaufwands möglichst einfache, verständliche und zielgenau ausgestaltete rechtliche Regelungen für alle Normadressaten anstrebt.

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