Meldeverfahren zur Sozialversicherung: Neue Version des Datensatzes Betriebsdatenpflege entwickelt

Zum 01. Juli 2019 kam im Meldeverfahren eine neue Version des Datensatzes Betriebsdatenpflege (DSBD) zum Einsatz. Damit werden Arbeitgeber besser unterstützt, ihre gesetzliche Verpflichtung zur Mitteilung betrieblicher Änderungen zu erfüllen. Zugleich kann eine höhere Qualität der übermittelten Angaben erreicht werden.

Bereits bei der Beantragung einer Betriebsnummer über www.arbeitsagentur.de besteht die Verpflichtung verschiedene Angaben zu einem Beschäftigungsbetrieb an die Bundesagentur für Arbeit (BA) zu übermitteln. Hierzu zählen insbesondere Name und Rechtsform des Beschäftigungsbetriebes, die Betriebs- und ggf. eine davon abweichende Postanschrift sowie Ansprechpartnerdaten für die Sozialversicherungsträger.

Sofern Änderungen in diesen Angaben eintreten oder die Betriebstätigkeit eines Beschäftigungsbetriebs vollständig beendet wird, ist dies unverzüglich der Bundesagentur für Arbeit zu melden. Neu ist zum einen die gesetzliche Verpflichtung der automatisierten Meldung per DSBD aus einem Entgeltabrechnungsprogramm oder über sv.net. Zum anderen stellen vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen diese Pflicht zur Mitteilung ein ordnungswidriges Handeln dar, welches mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Hierunter ist neben einer unterlassenen Meldung auch die nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung sowie die Mitteilung nicht in der vorgeschriebenen Weise – also auf anderem Wege als per DSBD – zu verstehen.

Da die eingehenden Änderungsmeldungen künftig bei der BA vollautomatisiert verarbeitet werden, ist eine höhere Qualität der gemeldeten Daten erforderlich. Deshalb kommt ab dem 01. Juli 2019 eine neue Version des DSBD zum Einsatz. Diese soll die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Meldepflichten besser unterstützen als dies in der bisherigen Version möglich war. Ab Einführung der neuen Version kann der Betriebsnummern-Service der BA die Änderungsmitteilungen nicht mehr telefonisch oder schriftlich entgegennehmen, sondern nur noch im automatisierten Meldeweg.

Automatisierte Übermittlung betrieblicher Änderungen
Nach der elektronischen Übermittlung und Speicherung einer Änderungsmeldung per DSBD erhält der Arbeitgeber postalisch eine Eingangs- und Speicherbestätigung. Gleichzeitig werden die aktualisierten Daten auch an alle übrigen Sozialversicherungsträger, wie bspw. Krankenkassen und Rententräger übermittelt. Damit wird sichergestellt, dass alle am Meldeverfahren beteiligten Sozialleistungsträger immer über die aktuellsten betrieblichen Angaben verfügen.

Für weitergehende Informationen zu den Inhalten und den Regeln von Änderungsmeldungen ist auf der Internetseite des Betriebsnummern-Service der BA ein Anwenderhandbuch (PDF-Datei, 505 KB) veröffentlicht. Persönliche Beratung zur Betriebsnummernvergabe und dem Verfahren DSBD erhalten Sie weiterhin vom Betriebsnummern-Service. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen finden Sie  im Vierten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGV IV); insbesondere in den §§ 18i und 111.

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Text: Jürgen Schäfer, Betriebsnummern-Service der BA