Bundesrat stimmt Drittem Bürokratieentlastungsgesetz zu

Am 8. November 2019 hat der Bundesrat dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) zugestimmt, das am 24. Oktober 2019 vom Bundestag in zweiter und dritter Lesung beschlossen wurde. Ziel des Gesetzes ist es insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen von bürokratischen Belastungen zu befreien. Laut Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) wird mit einer Entlastung in Höhe von ca. 1,2 Milliarden Euro gerechnet. Wichtige Bausteine des Gesetzes sind die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), Erleichterungen bei der Vorhaltung von Datenverarbeitungssystemen für steuerliche Zwecke und digitale Alternativen zu den Meldescheinen aus Papier im Hotelgewerbe.

Bürokratieabbau durch das BEG III
Die Regelungen zur eAU sehen vor, dass Arbeitnehmer ab dem 01.01.2022 den sog. „gelben Zettel“, also die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung der Dauer der Arbeitsunfähigkeit, nicht mehr beim Arbeitgeber einreichen müssen. Dieser kann vielmehr den bescheinigten Zeitraum auf elektronischem Wege bei der Krankenkasse abrufen. Die Voraussetzung hierfür, nämlich die Weiterleitung der Daten der AU-Bescheinigung von der Arztpraxis zur Krankenkasse, wurde bereits mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) geschaffen, welches zum 01.01.2021 realisiert wird. Auch hier braucht der Arbeitnehmer dann den heute für die Krankenkasse vorgesehenen Durchschlag der AU-Bescheinigung nicht mehr postalisch an diese zu versenden.

Bei der Steuerprüfung hat die Finanzverwaltung aktuell verschiedene Datenzugriffsrechte: Sie kann entweder die Einsicht in die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellten Daten sowie die Nutzung dieses Datenverarbeitungssystems oder die maschinelle Auswertung dieser Daten durch den Steuerpflichtigen oder einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen verlangen. Diese drei alternativen Datenzugriffsrechte bedeuten hohe Bürokratielasten für die Unternehmen, da die Datenverarbeitungssysteme über die zehnjährige Aufbewahrungsfrist nach einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems oder einer Datenauslagerung aufrecht erhalten werden müssen.

Laut BMWi stellen sich die Erleichterungen durch das BEG III wie folgt dar: Künftig reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige fünf Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung nur noch einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhält. Neben der Entlastung der Unternehmen setzt dies auch Anreize für die Finanzverwaltung, Betriebsprüfungen zeitnah anzugehen.

Themen des BEG III in der AWV-Facharbeit
Die Digitalisierung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird schon seit einigen Jahren in den Gremien des AWV-Fachausschusses 2 „Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung im personalwirtschaftlichen Umfeld“ behandelt. Wegen des vermuteten Einsparpotentials bot es sich an, das Thema als Vorschlag für das BEG III beim federführenden BMWi einzubringen, was im März 2018 erfolgte. Nachdem nun die gesetzliche Grundlage geschaffen wurde, steht in den kommenden beiden Jahren die praktische Umsetzung des Verfahrens an. Damit diese bei den Beteiligten möglichst reibungslos funktioniert, wird das Thema auch weiterhin aktiv von der Facharbeit der AWV begleitet.

Der AWV-Arbeitskreis 3.4 „Auslegung der GoB beim Einsatz neuer Organisationstechnologien“ befasst sich seit vielen Jahren intensiv mit Regelungen zum Datenzugriff der Finanzverwaltung und mit den Anforderungen an die Vorhaltung digitaler Unterlagen. Er wird die Änderungen mit Blick auf die Praxis analysieren und bei der anstehenden Überarbeitung von einschlägigen AWV-Veröffentlichungen, wie dem GoBD-Leitfaden, verarbeiten.

Weiterführende Informationen
Zur Pressemitteilung des BMWi vom 8.11.2019: Altmaier zum Bürokratieentlastungsgesetz und Verabschiedung im Bundesrat „Schluss mit der Zettelwirtschaft“

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