BMG: Fragenkatalog zur Entschädigungsberechnung nach dem Infektionsschutzgesetz veröffentlicht

Unterliegt ein Arbeitnehmer nach dem IfSG einem Tätigkeitsverbot durch eine behördlich angeordnete Quarantäne, erhält er grundsätzlich eine Entschädigung, sofern ein Verdienstausfall entsteht (§ 56 Abs.1 IfSG). Gleiches gilt, wenn die berufliche Tätigkeit wegen der Schließung von Schulen oder Kindertagesstätten nicht ausgeübt werden kann (§ 56 Abs.1a IfSG). Der Arbeitgeber muss diese Entschädigung berechnen und in Vorleistung für die zuständigen Behörden auszahlen. Erst im Anschluss  kann er sich auf Antrag die ausgezahlten Beträge erstatten lassen.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat mit Datum vom 25. Juni 2021 das umfassend überarbeitete Dokument „Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfalls für Arbeitnehmer und Selbständige. Fragen und Antworten zu den Entschädigungsansprüchen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)“ veröffentlicht. (online abrufbar: Internetseite des BMG, pdf, 842 kb)

Die Überarbeitung des Fragenkatalogs war wegen der im März 2021 erfolgten Änderungen durch das „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen" dringend erforderlich. Denn mit der Gesetzesänderung wurde u. a. in § 56 Abs. 3 IfSG ein Vereinfachungsvorschlag zur Berechnung aufgegriffen, der schon im letzten Jahr nach Abstimmung der AWV mit der Arbeitsgemeinschaft der Personalabrechnungs-Software-Ersteller (ArGe PERSER) über die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) eingebracht wurde.

Zuständig für die Durchführung der Regelung sind allerdings die Länder, deshalb können verbindliche Auskünfte zur konkreten Handhabung durch die zuständigen Behörden nur dort eingeholt werden. Dies macht die Umsetzung der komplexen Regelungen für die vorleistungspflichtigen Unternehmen nicht einfacher. Die AWV organisiert deshalb seit Ende letzten Jahres einen Erfahrungsaustausch zur Klärung der vielfältigen Rechts- und Verfahrensfragen. Beteiligt sind das BMG, Vertreterinnen und Vertreter aus acht Bundesländern sowie Arbeitgeber und deren Softwarehersteller.

Das Thema ist aktueller denn je, denn die Fallzahlen steigen stetig. Viele Arbeitgeber stellen die Anträge, für die mittlerweile eine Frist von zwei Jahren gilt, erst jetzt, da die Klärung offener Fragen abgewartet wurde. In den meisten Bundesländern liegen die Fallzahlen im sechsstelligen Bereich, die Abarbeitung in den zuständigen Behörden kostet Zeit und Ressourcen. Nicht zuletzt deshalb machen viele Bundesländer von der Ermächtigung Gebrauch, dass Erstattungsanträge nur noch elektronisch übermittelt werden können. Hiervon erhofft man sich eine Beschleunigung des Verfahrens.

Für weitere Informationen steht Ihnen Volker Will, AWV-Fachreferent, gerne zur Verfügung.

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