Anträge für Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz online möglich

Unterliegt ein Arbeitnehmer nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) einem Tätigkeitsverbot durch eine behördlich angeordnete Quarantäne, erhält er grundsätzlich eine Entschädigung für den Verdienstausfall, welche sich gemäß § 56 IfSG nach dem Nettoentgelt bemisst. Der Arbeitgeber hat für längstens 10 Wochen diese Netto-Entschädigung in Vorleistung für die zuständigen Behörden – in der Regel die Gesundheitsämter – auszuzahlen und zusätzlich Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen. Erst im Anschluss kann er sich auf Antrag beim zuständigen Gesundheitsamt die ausgezahlten bzw. abgeführten Beträge erstatten lassen. Neben der Quarantäne wurde mit dem neuen § 56 Abs.1a IfSG ein ähnlicher Anspruch eingeführt, wenn die berufliche Tätigkeit wegen der behördlich angeordneten Schließung von Schulen oder Kindertagesstätten nicht ausgeübt werden kann.

Im AWV-Arbeitskreis 2.18 "Vereinheitlichung der Bescheinigungen in der Lohn- und Gehaltsabrechnung" wurde nach einer Analyse der Vordrucksituation festgestellt, dass die Anträge für die Erstattung von Bundesland zu Bundesland verschieden sind. Trotz gleicher gesetzlicher Grundlage bestehen erhebliche Abweichungen bei den zu bescheinigenden Daten. Teilweise wird sogar eine unterschiedliche Berechnung der Entschädigungsleistungen nach § 56 IfSG und der Sozialversicherungsbeiträge nach § 57 IfSG vorausgesetzt. Darüber hinaus bestehen auch Unterschiede bei den Nachweisen, die dem Erstattungsantrag beizufügen sind. Gerade überregional tätigen Arbeitgebern wird es dadurch erschwert, ihre Erstattungsansprüche geltend zu machen.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat nun gemeinsam mit dem nordrhein-westfälischen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ein Online-Verfahren entwickelt, mit dem Entschädigungsleistungen für Verdienstausfälle nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) beantragt werden können.

Das Angebot und vielfältige Informationen sind unter folgendem Link erreichbar: https://ifsg-online.de/index.html

Die Vereinheitlichung der Anträge ist dringend geboten und daher grundsätzlich zu begrüßen. Leider haben sich fünf Bundesländer an dem Vorhaben nicht beteiligt. Eine Projektgruppe des Bescheinigungsarbeitskreises der AWV steht mit den federführenden Ministerien in Verbindung und hat eine Vielzahl von Fragen eingebracht, die schnellstmöglich geklärt werden müssen, um Abweichungen der von den Arbeitgebern in Vorleistung gezahlten Entschädigungen von den Erstattungen durch die zuständige Behörde zu vermeiden.

Text: Volker Will, AWV-Fachreferent, Eschborn
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