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Home » Fachinformationen » Bescheinigungen » Datenaustausch

Elektronische Übermittlung von Entgeltersatzleistungen gem. § 23c SGB IV

Gemeinsam mit den Verbänden der Krankenkassen und der AWV sind bis zum Jahr 2000 die Voraussetzungen für den maschinellen Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und den gesetzlichen Krankenkassen geschaffen worden. Im Jahre 2000 wurde ein Pilotprojekt zur Einbindung der Entgeltbescheinigungen eingerichtet, damit die Entgeltbescheinigungen für Krankengeld, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes und Mutterschaftsgeld von den Arbeitgebern an die Krankenkassen elektronisch übermittelt werden können. Seit der Freigabe des Verfahrens im Jahr 2002 ist jeder Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, an der maschinellen Datenübermittlung teilzunehmen.
Der von der AWV mit dem Pilotprojekt initiierte Ansatz hat mit dem „Zweiten Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft" (MEG II, verkündet am 13. September 2007, BGBl. 2007 I Nr. 47, S. 2259) eine gesetzliche Grundlage erhalten. Durch Artikel 22 MEG II wurde die Datenübertragung zwischen Arbeitgebern und Leistungsträgern im Rahmen des § 23c SGB IV geregelt, seit dem 1. Januar 2008 ist die elektronische Übermittlung von Kranken-, Verletzten-, Übergangs- und Mutterschaftsgeldbescheinigungen gesetzlich geregelt.

Die Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen vom 8. September 2009 nebst Anlagen (1 Datensätze und Datenbausteine, Schlüsselzahlen für die Abgabegründe, Schlüsselzahlen für Fehlzeiten vor Beginn der Schutzfrist) sowie die Verfahrensbeschreibung vom 12. Februar 2009 finden Sie unter
http://www.gkv-datenaustausch.de/Entgeltbescheinigung.gkvnet.

 

Ihr AWV-Ansprechpartner: Volker Will

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